Zuchtrichtlinien

Richtlinien zur Katzenhaltung und Katzenzucht

Für all unsere Mitglieder sind die Richtlinien für Katzenhaltung und Katzenzucht bindend.
Die Richtlinien zur Katzenhaltung und Katzenzucht sind Teil der Geschäftsordnung des Zuchtamtes Sie gehen konform mit der Satzung und dienen als sie ergänzende und erläuternde Ausführungsbestimmungen.
Ausnahmegenehmigungen können durch den Vorstand bzw. das Zuchtamt zusammen mit dem Zuchtausschuss auf begründeten Antrag erteilt werden.
Verstöße gegen diese Richtlinien werden vom Zuchtausschuss an den Rechtsausschuss weitergeleitet, der die Angelegenheit regelt.
§1 Haltungsrichtlinien
1. Tierschutzgesetz
Das jeweils gültige Tierschutzgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen ist im Sinne einer Mindestanforderung für alle Mitglieder bindend.
2. Lebensraum
Die Mitglieder sind verpflichtet in Wohngemeinschaft mit ihren Katzen zu leben. Für jedes gehaltene Tier ist ein Lebensraum-Minimum von 5 qm Grundfläche und 2 m Höhe als Richtmaß einzuhalten. Käfighaltung und ausschließliche Zwingerhaltung ist verboten.
Auch Deckkater dürfen nicht völlig isoliert werden. Ihnen ist Menschenkontakt zu ermöglichen und gegebenenfalls ein kastriertes Tier beizugeben und/oder Sichtkontakt zu anderen Tieren zu ermöglichen. Der Raum muss sauber, heizbar, zugfrei und mit Tageslicht und Frischluftzufuhr versehen sein. Es müssen ausreichend Toiletten sowie Liege ­und Kratzmöglichkeiten vorhanden sein. Auf tierärztliche Anordnung ist vorübergehende Käfighaltung erlaubt.
3. Körperliche Eingriffe
Sowohl Kater wie auch Kätzinnen dürfen kastriert aber nicht sterilisiert werden. (Nach einer Sterilisation bleibt der Kater deckfähig, aber nicht mehr zeugungsfähig, die Kätzin wird weiter rollig. Nach der Kastration entfällt beides.) Künstliche Veränderungen kosmetischer Art und das Amputieren der Krallen ist verboten.
4. Krankheiten
Infektiöse Krankheiten z.B. Leukose, Mikrosporie, Katzenaids usw. sind dem Zuchtausschuss des MCC innerhalb zehn Tage nach Bekanntwerden anzuzeigen. Dieser spricht eine vollständige Zwingersperre aus, die solange gilt, bis durch ein tierärztliches Attest nachgewiesen wird, dass der gesamte Tierbestand frei von ansteckenden Krankheiten ist. Während der Dauer der Zwingersperre darf der Tierhalter oder mit im Haushalt lebende Personen keine Ausstellungen oder sonstige Veranstaltungen besuchen, bei denen er mit Katzen oder anderen Katzenhaltern zusammenkommt, keine Katzen verkaufen oder sie zum Decken annehmen oder geben.
5. Impfungen
Jedes Tier ist regelmäßig (laut Angaben des lmpfstoffherstellers) gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen zu impfen. Weitere Schutzimpfungen gegen Tollwut wird empfohlen.
Schutzimpfungen dürfen ausschließlich vom Tierarzt vorgenommen werden.
§2 Zuchtrichtlinien
1. Allgemeines
Züchter ist, wer eine in seinem Eigentum befindliche Katze decken lässt bzw. Eigentümer/in der Mutterkatze am Tage der Geburt des Wurfes ist. Als Besitznachweis gilt der Originalstammbaum.
2. Zwingername
2.1. Jeder Züchter des Magic Cat Club ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu beantragen. Dazu sind mehrere Namen zur Auswahl anzugeben. Die Eintragung erfolgt bei der Zwingerschutzzentrale.
2.2. Alle im Zwinger des Züchters geborenen Jungtiere erhalten zu ihrem Vornamen diesen Zwingernamen. Er kann dem Vornamen voran oder nachgestellt werden. Eine einmal gewählte Regelung ist beizubehalten. Vor- und Zwingername samt allen Satzzeichen und Leerstellen dürfen aus computertechnischen Gründen 25 Buchstabenzeichen nicht überschreiten. Eingetragene Zwingernamen sind als Vornamen unzulässig. Jeder Züchter darf den selben Vornamen alle 10 Jahre nur einmal verwenden.
2.3. Jeder Züchter hat nur Anspruch auf einen einzigen Zwingernamen je Katzenrasse.
2.4. Die Bildung von Zuchtgemeinschaften bis zu drei Personen - auch mit verschiedenem Wohnsitz - ist zulässig. Bei Beantragung eines Zwingernamens ist eine Hauptadresse anzugeben, die zugleich als Züchteradresse fungiert.
2.5. Zwingernamen aus anderen Vereinen können beim Eintritt in den MCC übernommen werden. Hierüber entscheidet der 1. Vorsitzende des MCC.
Die Beantragung eines weiteren Zwingernamens in einem anderen Verein ist nicht zulässig.
3. Zulassung zur Zucht
3.1. Allgemeine Bestimmungen
Zur Zucht dürfen nur Tiere herangezogen werden, die in den Zuchtbüchern des MCC oder eines von ihm anerkannten Vereins geführt werden und entsprechende Stammbäume haben. Registrierungsslips/Eintragungskarten reichen nicht aus. Der MCC behält sich in unklaren Fällen vor, Stammbäume nicht anzuerkennen.
Es gibt keine Novizenklasse oder Rassebestimmungen beim MCC Demzufolge gibt es keine Novizen oder Rassebestimmungen auf den Ausstellungen. Das Ziel des MCC ist, eine Zucht nur mit Rassekatzen eindeutiger Herkunft zuzulassen.
Der MCC erkennt keine Rassebestimmungen sowie Stammbäume an, die auf Grund von Rassebestimmungen erstellt wurden.
Zuchttiere sollen vor einer Verpaarung in der offenen Klasse mindestens die Formnote „vorzüglich" erhalten haben.
Alle Katzen, auch Jungtiere, bei denen laut Tierschutzgesetz in Zukunft Untersuchungen vorgeschrieben sind, müssen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung aller Zuchtkatzen wird empfohlen.
3.2. Verpaarungsbestimmungen
3.2.1. Mit Annahme zur Deckung erklären Kater- und Katzenhalter, dass alle ihre Tiere frei sind von ansteckenden Krankheiten und Parasiten und keinen Kontakt zu einem FeLV ungetesteten oder positiven Tier hatten. Beide Tiere haben eine gültige Impfung gegen Katzenseuche und –schnupfen nachzuweisen.
3.2.2. Jede Katze darf immer nur mit einem Kater zur selben Zeit verpaart werden. Der Katerhalter hat zu gewährleisten, dass jede zur Deckung vorgesehene Katze ausschließlich von einem einzigen Kater gedeckt wird. Eine gedeckte Katze darf frühestens 14 Tage nach Deckung mit einem anderen Kater zusammenkommen.
Dies gilt auch, wenn eine Zuchtkatze entlaufen war. Dabei ist zu beachten, dass ein kastrierter Kater noch bis zu 4 Wochen nach der Kastration erfolgreich decken kann. Die Deckgebühr ist bei Abholung der Kätzin vom Kater fällig
3.2.3. Der Besitzer der Kätzin erhält vom Katerbesitzer sofort nach der Deckung einen ausgefüllten Decknachweis und eine Kopie des Original-Katerstammbaums.
3.2.4. Weibliche Tiere dürfen erst mit dem vollendeten 10. Lebensmonat zum ersten Mal gedeckt werden.
Jede Kätzin darf innerhalb von 24 Monaten höchstens 3 Würfe zur Welt bringen, wobei zwischen 2 Wurfterminen mindestens 6 Monate liegen müssen.
Katzen, die nach Vollendung des achten Lebensjahres eingedeckt werden sollen, benötigen ein Attest vom Tierarzt.
3.3. Stammbäume
3.3.1.

Wurfmeldung.
Es müssen alle in einem Zwinger lebend geborenen Jungtiere gemeldet werden. Hierzu ist das jeweils aktuellste Wurfmeldeformular zu verwenden. Ein Wurf muss immer komplett auf demselben Wurfmeldeformular gemeldet werden (jedes Kitten muss mit Namen und Zwingennamen angegeben werden).
Der Wurfmeldung sind immer beizufügen:
a) Wurfabnahmeformular des MCC im Original
b) Kopie des Originalstammbaumes der Kätzin und des Katers
c) Nachweis der Hörfähigkeit bei weißen Tieren (audiometrischer Gehörtest, für Kitten folgender Rassen, Maine Coon, Norwegische Waldkatze, Britisch Kurzhaar sowie Perser muss vor Abgabe eine audiometrische Untersuchung (Messung akustisch evozierter Potentiale) erfolgen).Diese Untersuchung muss vor Erstellung des Stammbaumes an das Zuchtbuchamt weitergeleitet werden. Die Kitten müssen vor Beendigung der audiometrischen Untersuchung mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Mikrochipnummer muss in der Audiometrietest-Bescheinigung vermerkt sein. Das Ergebnis wird im Stammbaum vermerkt.
Alle lebenden Jungtiere bekommen entweder einen über 4 Ahnengenerationen reichenden Stammbaum/RIEX-Stammbaum . In unklaren Fällen (z. B. nicht vorgelegter Kopie des Originalstammbaumes eines Elterntieres oder Stammbaumkopie eines vom MCC nicht anerkannten Vereines/Registrierungsstelle, unklare oder fehlende Vorfahren u. a.) behält sich der MCC vor, keine Stammbäume, zu erstellen.
Stammbäume können auf Wunsch mit dem Quereindruck „Zur Zucht nicht zugelassen“ versehen werden.
Ein RIEX wird vergeben, wenn
a)verschiedene Rassen miteinander verpaart worden sind
b) sich eine nicht anerkannte Rasse innerhalb der ersten drei Generationen befindet
c) ein Ahne in den ersten drei Generationen unbekannt ist (s. Punkt 3.12.1 Naturrassen)
d) der Stammbaum eines der Elterntiere von einem nicht vom MCC anerkannten Verein erstellt wurde

Farbumschreibungen erfolgen innerhalb der ersten 6 Monate kostenlos.
Für jede erneute Stammbaumausstellung ist die Stammbaumgebühr erneut zu bezahlen.

3.4. Wurfabnahme
3.4.1. Das Zuchtamt des MCC berät die Mitglieder in allen züchterischen Fragen. Ihm sind die Würfe spätestens 9 Wochen nach der Geburt anzuzeigen. Die Wurfabnahme erfolgt durch den Tierarzt. Die Abnahme wird für jeden Wurf durch das Wurfabnahmeformular des MCC bescheinigt.
3.4.2. Umschreibungen und sonstige Registrierungen.
3.4.3. Bei der Umschreibung aus einem anderen anerkannten Verein wird der Zwingername übernommen und der Stammbaum erhält den Vermerk ,,übernommen von...“.
Die Vorfahren werden wie angegeben übernommen, sofern sie einer genetischen Überprüfung standhalten und nicht andere schwerwiegende Gründe dagegen sprechen. Die Originalstammbäume der umgeschriebenen Tiere verbleiben beim ZA des MCC.
3.5. Fälschungen
3.5.1. Fälschungen von Stammbäumen werden als Urkundenfälschung strafrechtlich verfolgt. Eine Fälschung liegt dann vor, wenn ein Stammbaum dem Original, dessen Kopie beim Zuchtamt und der Geschäftsstelle vorliegt, nicht mehr entspricht.
3.6. Abgabe von Tieren
3.6.1. Jedes abzugebende Tier muss gesund und parasitenfrei sein.
Beim Verkauf oder der Abgabe eines Tieres müssen dem neuen Besitzer der Stammbaum sowie der Impfpass ausgehändigt werden, sobald der volle Kaufpreis bezahlt wurde.
3.6.2. Es ist verboten, Tiere an Zoohandlungen, Warenhäuser, Tierhändler, Pelztierfarmen und Versuchslabors abzugeben. Die Vermittlung über eine Zoohandlung, wobei das betreffende Tier bis zur Weitergabe bei dem alten Besitzer verbleibt, ist gestattet.
3.6.3. Jungtiere dürfen frühestens nach Vollendung der 12. Lebenswoche - und mit einer Impfung gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen versehen - abgegeben werden.
3.7. Deckkaterverzeichnis
3.7.1. Um einen Kater in das Deckkaterverzeichnis aufzunehmen, ist es notwendig, dass das betreffende Tier wenigstens einen lebenden, gesunden Wurf gezeugt hat.
3.7.2. Jährlich ist der Nachweis einer Richterbewertung mit wenigstens der Formnote „vorzüglich" zu erbringen. Hat der Kater bereits einen Titel errungen, entfällt dieser Nachweis.
2.6.3    Die Aufnahme in das Deckkaterverzeichnis erfolgt nur auf Antrag des Besitzers über die Geschäftsstelle des MCC. Für Änderungen der Eintragungen im Deckkaterverzeichnis ist ebenfalls der Besitzer zuständig, die Daten werden auf der Homepage des MCC veröffentlicht.
3.8. Zuchtbeschränkungen
3.8.1. Allgemeine Bestimmungen.
3.8.2. Qualzucht.
3.8.3. Alle im Anhang zum Tierschutzgesetz beschriebenen Qualzuchten sind verboten.
3.8.4. Wir erkennen alle Rassen nicht an, die im Gutachten zur Auslegung von § 11 b des
Tierschutzgesetzes in der Orientierungshilfe für die zuständige Behörde aufgeführt sind
3.8.2. Die Verpaarung von zwei weißen Katzen ist untersagt.
3.8.3.

Für jede weiße Katze/Kater muss vor der Verpaarung ein Hörfähigkeitsnachweis (audiometrischer Gehörtest) durch einen Tierarzt erstellt werden. Dieser ist der Wurfmeldung beizufügen. Für alle weißen Kitten eines Wurfes folgender Rassen Maine Coon, Norwegische Waldkatze, Britisch Kurzhaar sowie Perser muss vor Abgabe eine audiometrische Untersuchung (Messung akustisch evozierter Potentiale) erfolgen. Diese Untersuchung muss vor Erstellung des Stammbaumes an das Zuchtbuchamt weitergeleitet werden. Die Kitten müssen vor Beendigung der audiometrischen Untersuchung mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Mikrochipnummer muss in der Audiometrietest-Bescheinigung vermerkt sein. Das Ergebnis wird im Stammbaum vermerkt. Bei tauben Tieren erfolgt die zusätzliche Eintragung/Bemerkung ,,zur Zucht nicht zugelassen“.

3.8.4. Eltern von nachweislich an HCM erkrankten Katzen müssen innerhalb von drei Monaten durch einen Tierarzt mit kardiologischer Zusatzausbildung untersucht und bei Vorliegen einer diagnostizierten HCM sofort aus der Zucht genommen und kastriert werden. Entsprechende Nachweise (mit Chipnummer des betreffenden Tieres) sind dem Zuchtamt vorzulegen.
3.8.5. Rasse Maine Coon - blaue Augenfarbe.
Ahnentafel könnenvfür Maine Coon mit blauen Augen in White, Vans und Harlekin Weissanteil beantragt werden. Maine Coon die nicht der obg. Farbgebung entsprechen können keine Ahnentafel mit der Rassebezeichnung Maine Coon erhalten.
3.9. Verwandtenpaarung
3.9.1. Die Paarung von Partnern, in deren Vorfahrenreihe nur 9 oder weniger verschiedene Ahnen in drei aufeinander folgenden Generationen auftreten, ist vor der Deckung beim ZA des MCC, unter Beifügung der Stammbaumkopien beider Paarungspartner und genauer Angabe des Zuchtziels zu beantragen. Zu zählen sind hierbei die Paarungspartner selbst deren Eltern und Großeltern. Die Jungtiere aus einer solchen Paarung müssen tierärztlich untersucht werden. Das Gutachten ist der Wurfmeldung beizufügen. Das Ergebnis wird im Stammbaum vermerkt.
3.10. Zuchtverbote
3.10.1. Folgende Katzen müssen von der Zucht ausgeschlossen werden:
a) einhodige Kater (Kryptorchide)
b) Katzen mit Deformationen des Knochenbaus
c) taube Katzen
d) Katzen mit PKD
e) Katzen mit Lichtunverträglichkeit (Photophobie)
f) Katzen mit dominant vererbbaren Krankheiten (SMA, PRA usw.)
3.11. Zuchtempfehlungen
3.11.1. Folgende Katzen sollten von der Zucht ausgeschlossen werden:
a) Katzen mit Schwanzanomalien, die nicht im Standard festgelegt sind
b) Katzen mit Gebissfehlern (Überbiss, Unterbiss, schiefes Gebiss)
c) Katzen mit Rolllid (Entropium)
d) Katzen, bei deren Nachwuchs – auch mit wechselnden Partnern – es wiederholt zu Fehl- bzw. Missgeburten kommt
e) Katzen mit klinischer HD (Hüftdysplasie)
f) Katzen mit Brustkorbanomalien
g) Katzen mit Poly- bzw. Olygodaktylie
h) Katzen ohne sichtbare Tasthaare
i) Katzen mit Strabismus (Schielen)
j) Katzen mit Nystagmus (Augenzittern)
k) Katzen mit Albinoaugen
l) Katzen mit klinisch nachgewiesener HCM
3.12. Rassekreuzungen, Fehlfarbe/nicht anerkannte Farben, Farbverpaarungen, Zucht mit sog. Naturrassen
3.12.1. Rassekreuzungen sind solange zugelassen, wie es im jeweiligen Standart als Outcross Verpaarung erlaubt ist.
3.12.2. Fehlfarbe/nicht anerkannte Farben:
Fällt ein Kitten mit einer Fehlfarbe bzw. einer Farbe, die beim MCC nicht bzw. noch nicht anerkannt ist, wird dessen Stammbaum automatisch mit folgendem Quereindruck versehen: „Farbe beim MCC nicht anerkannt“.
Sollte die Farbe zu einem späteren Zeitpunkt vom MCC anerkannt werden, ist die Entfernung der Bemerkung dann möglich.
3.12.3. Farbverpaarungen von grün- x kupferäugigen Tieren der Rassen, die nach Augenfarben gezüchtet werden (z.B. Perser, Exotic Shorthair, BKH, EKH, Burmilla), sind beim ZA des MCC zu beantragen.
Genehmigungsfrei dürfen verpaart werden:
Siam / OKH / Balinesen / OLH
Perser / Exotic Shorthair / Colourpoint
Somali / Abessinier
Sibirische Katze / Neva Masquerade
Die Zuordnung der Kitten zu einer Rasse ergibt sich aus der Haarlänge und den Abzeichen.
Auflagen für die Zucht mit sog. Naturrassen (Maine Coon, Norweger, Sibirer):
Foundationtiere bzw. Wildfänge werden nur mit einer Registrierungsnummer eines anerkannten Verbandes aus dem Herkunftsland in unser Zuchtbuch aufgenommen.
Für Nachkommen dieser Tiere können RIEX-Stammbäume/ erstellt werden. Tiere, welche diese Bestimmungen nicht erfüllen, gelten als „andere Halblanghaar“ und haben keinen Anspruch auf Registrierung.
Der MCC erkennt keine Rassebestimmungen und Stammbäume an, welche auf Grund von Rassebestimmungen erstellt wurden. Der MCC behält sich vor, Abstammungsnachweise nicht anzuerkennen und Registrierungen abzulehnen.
4. Strafen bei Verstößen gegen die Zuchtrichtlinien
4.1. Frühdeckung ohne Antrag und ohne tierärztliches Attest
1 Stammbaumgebühr pro Kitten
4.2. Wurfabstand weniger als 6 Monate
1 Stammbaumgebühr pro Kitten jedoch nicht, wenn eine Deckung kurz nach der Geburt nicht zu erwarten war.
4.3. nicht genehmigte Verwandtenverpaarung
2 Stammbaumgebühren pro Kitten.
4.4. nicht gemeldeter Wurf
mind. 150,-- €., im Wiederholungsfall ist ein Ausschluss aus dem Verband möglich.