Satzung des Magic Cat Club

§1   Name und Sitz des Verbands

Der Verband führt den Namen – Magic Cat Club (MCC).
Er wird in das Vereinsregister eingetragen,nach der Eintragung lautet der Name Magic Cat Club (MCC) e.V.
Der Verband hat seinen Sitz in Regenstauf.
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.


§2   Zweck und Aufgabe des Verbands

1.   Der MCC ist ein Rassekatzenverband mit dem Ziel der Reinzucht der einzelnen Katzenrassen und der Haltung der Katze als Haustier. Dabei werden Erfahrungen und Kenntnisse über Zucht, Haltung und Umgang mit Rassekatzen unter den Verbandsmitgliedern ausgetauscht.

2.   Theoretische und praktische Hilfestellung bei allen Belangen der Zucht, Vererbung, Pflege und Ernährung, sowie Organisation von wissenschaftlichen Vorträgen.

3.   Zusammenarbeit in jedem vertretbaren Rahmen mit allen Katzenzuchtverbänden und -vereinen, Tierschutzvereinen und Katzenhaltern auf sachlicher Grundlage im In- und Ausland.

4.   Zucht von Katzen mit Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Stammbäumen.

5.   Vermittlung von Interessenten an Züchter und Zuchtkaterhalter.

6.   Durchführung von Katzenausstellungen und Katzenschauen.

7.   Unterstützung des Tier- und Naturschutzes.

8.  Der Verband ist selbstlos tätig; er arbeitet unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zweck der Abgabenanordnung und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Verbandsmitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3   Erwerb der Mitgliedschaft

1.   Einen Antrag auf Mitgliedschaft kann jeder stellen, der Interesse an den Zielen des Verbands
hat, unabhängig von seiner Nationalität.

2.   Über die Aufnahmeanträge beschließt der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Die Anträge sind
schriftlich zu stellen.

2.1.  Der Vorstand hat durch einfachen Mehrheitsbeschluss das Recht, Anträge ohne Angabe von
Gründen abzulehnen oder anzunehmen. Jeder Antragsteller wird schriftlich, innerhalb von 30
Tagen, nach dem Vorstandsbeschluss über die Annahme oder Ablehnung benachrichtigt.

2.2.  Alle Anträge werden innerhalb von 45 Tagen nach Eingang vom Vorstand abgehandelt.

3.   Der Antragsteller wird ein offizielles und legales Mitglied, sobald auf die schriftliche Zustimmung des Vorstandes die fälligen Gebühren vom Verband erhalten wurden.

4.  Sobald ein neues Mitglied aufgenommen wird und der Verband die Gebühren erhalten hat, werden dem neuen Mitglied eine Kopie der Satzungen und eine Mitgliedsbescheinigung zugesandt.

5.   Jedes Mitglied gibt dem Verband die Erlaubnis, alle für den Verband relevanten Daten des Mitglieds für die Dauer der Mitgliedschaft zu speichern. Diese Daten werden vertraulich behandelt und nur für Verbandszwecke genutzt. Sollte ein Mitglied dies nicht wünschen, so muss er das innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt seiner Aufnahmebestätigung dem Verband schriftlich mitteilen.

6.  Bei der Aufnahme in den Verband erhalten Mitglieder sofort alle Rechte, mit Ausnahme des Wahlrechts. Das Wahlrecht erhält ein neues Mitglied 3 Monate nach seinem Eintritt in den Verband.

7.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.

7.1.  Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Bei Kündigung zum Jahresende mit einer Frist von 3 Kalendermonaten. Nach dieser Frist wird automatisch der Mitgliedsbeitrag für das Folgejahr fällig.
Eine fristlose Kündigung während des laufenden Jahres ist nur durch Vorstandsbeschluss möglich. Eine Kündigung wird von der Geschäftsstelle mit Terminangabe bestätigt.

7.2.  Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verband. Der Mitgliedsausweis ist der Geschäftsstelle mit der Kündigung zurückzugeben.

7.3.  Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

7.4.  Ein Mitglied kann bei vorliegen zwingender Gründe durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Verstoß gegen die Satzungen und Zuchtrichtlinien, Nichtzahlung von Verbandsgebühren und Mitgliedsbeiträgen oder verbandsschädigendes Verhalten können einen sofortigen Ausschluss bewirken. Das Mitglied wird schriftlich vom Beschluss des Vorstandes informiert.

7.5.  Jedes Mitglied, das vom Verband ausgeschlossen wird, hat das Recht, einen schriftlichen Antrag auf Anhörung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheides zu stellen. Die Mitgliedschaft ruht dann bis zur, dem Vorgang folgenden, nächsten Mitgliederversammlung. Dort wird dann die Anhörung erfolgen und über den Antrag abgestimmt. Der Beschluss der Mitgliederversammlung, durch einfache Mehrheit, ist endgültig.

8.   Eine Mitgliedschaft in einem anderen Katzenverband oder -verein muss dem Vorstand des MCC schriftlich angezeigt werden.
Die Nichtanzeige ist ein Ausschlussgrund.


§4   Art der Mitgliedschaft

1.   Der Verband besteht aus:

1.1.  Hauptmitgliedern

1.2.  Familienmitgliedern

1.3.  passiven Mitgliedern

2.   Hauptmitglieder sind volljährige Personen, die
Interesse an den Zielen des Verbandes haben und bereit
sind diese aktiv zu unterstützen.
Sie haben die Möglichkeit der Zwingereintragung und
Stammbäume im Rahmen der Zuchtrichtlinie zu beziehen.

3.   Familienmitglieder sind weitere Personen, aus der
Familie eines Hauptmitgliedes. Volljährige Familienmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie das Hauptmitglied. Kinder der Familie können unentgeltlich Mitglied werden, ohne Wahlrecht und als Familie ist auch eine eheähnliche Beziehung bzw. Hausgemeinschaft zu verstehen.

4.   Haupt-, Familienmitglieder die in einem anderen Katzenverein eine Zuchtmitgliedschaft (d.h. der Zwinger ist in einem anderen Verein registriert) haben können in kein Vorstandsamt gewählt werden und sind nicht wahlberechtigt. Fördermitglieder können in kein Vorstandsamt gewählt werden und sind nicht wahlberechtigt, wenn sie eine weitere Mitgliedschaft in einem anderen Katzenverein haben.

5.   Freundschaftsmitglied (Passive Mitglieder) sind volljährige Personen, die ein Interesse an den Zielen des Verbands haben, jedoch innerhalb des Verbandes keine Zuchtaktivitäten betreiben.


§5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.   Rechte:

1.1.  Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbands unter Beachtung der dafür geltenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.

1.2.  Wahlrecht bei der Mitgliedervollversammlungen oder per Briefwahl nach vorherigem Antrag an den Vorstand.

1.3.  Antragsrecht auf Satzungsänderungen. Hauptmitglieder können Änderungen der Satzung beantragen. Ein solcher Antrag wird beim Vorstand gestellt, dieser legt ihn in der Mitgliederversammlung zur Mehrheitsentscheidung vor. Angenommene Anträge treten nach Begutachtung durch das Gericht in Kraft.

2.   Pflichten:

2.1.   Aktiv die Ziele des Verbands durch tatkräftige, unentgeltliche Mitarbeit zu unterstützen und alle Bestimmungen des Verbands sowie Beschlüsse der zuständigen Organe einzuhalten.

2.2.  Kenntnisse über vereinsinterne Belange sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht in der Öffentlichkeit kommuniziert werden. Den Verband betreffende Veröffentlichungen in Medien sind nicht erlaubt und obliegen ausschließlich den dafür bestimmten Organen.

2.3.  Die Mitglieder geben keine Katzen zu Versuchszwecken oder an Zoo- bzw. Tierhandlungen ab. Der gewerbliche Handel mit Katzen ist im MCC verboten.

2.4.  Die Zucht und Haltung der Katzen ernsthaft und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und der verbandsinternen Zuchtrichtlinien und Satzungen zu betreiben, die Tiere gewissenhaft zu pflegen und die Würfe in das Zuchtbuch eintragen zu lassen.

2.5.  Den Ruf und die Integrität des Verbands aufrechtzuerhalten.

2.6.  Dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden und dem Zuchtamtvorsitzenden sind sämtliche ansteckenden Erkrankungen ihrer Tiere sofort, schriftlich bekanntzugeben und die erteilten Auflagen strikt zu befolgen. Die Angaben werden absolut vertraulich behandelt und der Gesamtvorstand nur bei Nichtbeachtung der Auflagen informiert.


§6   Mitgliedsbeiträge und Gebühren

1.  Der Jahresbeitrag wird am 1. Kalendertag des Jahres fällig und ist innerhalb von vier Wochen zu bezahlen. Mahngebühren werden ab der ersten Mahnung erhoben.

2.  Mitglieder, die nach dem 30.06. eines Jahres dem Verband beitreten, zahlen für das Eintrittsgeschäftsjahr einen anteiligen Jahresbeitrag.

3.   Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

4.   Sonstige Gebühren werden vom Vorstand festgesetzt und die Gebührenordnung den Mitgliedern übermittelt. Kosten, die auf Grund fehlender oder falscher Angaben des Mitglieds entstehen, gehen zu Lasten des Mitglieds.


§7   Vorstand

1.   Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Kostenerstattungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

2.  Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, sowie dem Schatzmeister. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB, vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten. Jeweils zwei vertreten gemeinschaftlich.

3.  Der erweiterte Vorstand besteht aus 1-3 weiteren Personen, denen bestimmte Vorstandstätigkeiten zugeordnet werden. Dies können die Geschäftsstelle, Meldebüro, Schriftführung, Zuchtwart oder weitere erforderliche Schwerpunktthemen sein.

4.  Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand entscheiden gleichberechtigt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

5.  Der komplette Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre aus dem Kreis der Mitglieder gewählt.

6.  Scheidet der 1. Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, so übernimmt der 2. Vorsitzende dessen Funktion kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Eine vakante Vorstandsposition kann vom Vorstand kommissarisch aus dem Kreis der Hauptmitglieder besetzt werden.

7.   Die Wiederwahl von ausscheidenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis nach der Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

8.   Der Vorstand kann nach seinem Ermessen themenbezogene Ausschüsse bilden, die ihm beratend zur Seite stehen.

9.   Ausgaben sind durch den Vorstand, gemäß der nachfolgenden Autorisierung, zu genehmigen:

9.1.     Ausgaben unter 200.- Euro können vom Vorsitzenden und/oder dem Schatzmeister genehmigt werden.

9.2.  Ausgaben ab 200.- Euro müssen vom Vorstand mehrheitlich genehmigt werden. Die Zustimmung des Schatzmeisters ist hierbei zwingend.

9.3.    Anschaffungen/Investitionen über 2.500.- Euro sind von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss zu genehmigen.


§8   Ordenliche Mitgliederversammlung

1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird spätestens 60 Tage vor dem Termin, unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung, durch den Vorstand schriftlich oder in elektrischer Form (e-Mail) einberufen.

2.    Zwei Mitglieder haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den vom Vorstand unterschriebenen Jahresabschluss und die Buchführung des Verbands anhand der Belege und  sonstigen Unterlagen zu prüfen und in der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
Die Revisoren werden auf der Mitgliederversammlung gewählt.


§9   Ausserordenliche Migliederversammlung

1.    Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies für erforderlich und zweckmäßig erachtet.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn mindestens 30% aller stimmberechtigten Verbandsmitglieder dies, unter Benennung der Gründe, schriftlich vom Vorstand verlangt.

2.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben am Sitz des Verbands stattzufinden.


§10   Durchführung der Mitgliederversammlungen

1.   Anträge von Mitgliedern auf Erweiterung der Tagesordnung müssen schriftlich mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.

2.   Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nicht die Satzung etwas Gegenteiliges bestimmt.

3.   Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

4.  Der Beschluss über Auflösung des Verbands bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden, Verbandsmitglieder.

5.   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr am Tage der Mitgliederversammlung vollendet haben.

6.   Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes kann die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit jedoch eine andere Abstimmungsart, insbesondere auch geheime Abstimmung, festsetzen.

7.  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes anwesendes Mitglied eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

8.   Den Vorsitz in der Versammlung hat der Vorsitzende des Vorstands oder in dessen Vertretung  der 2. Vorsitzende. Ist von diesen keiner anwesend, wählt die Versammlung den  Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes.


§11   Verbandsvermögen

1.   Das Verbandsvermögen darf nur zur Erreichung des Verbandszwecks verwendet werden. Die Mitglieder haben an dem Verbandsvermögen keinen Anteil.

2.   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.

3.   Der Vorstand hat alljährlich, im Rahmen des Kassenberichts, in der ordentlichen Mitgliederversammlung über den Stand und die Verwaltung des Verbandsvermögens Rechenschaft abzulegen.

4.   Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Verbandsvermögen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 51 BGB) durch Beschluss der Mitgliederversammlung und in Abstimmung mit dem Finanzamt, an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung zum Wohle der Tiere zu übergeben. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, tierschützerische Zwecke zu verwenden.

5.   Der Verband haftet nicht für selbstverschuldete Schäden der Mitglieder. Organhaftungen für schuldhaftes Verhalten von Organen des Verbands unterliegen dem § 31 BGB.
Soweit in der Satzung keine anderen Bestimmungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.


§12   Sonstige Bestimmungen

Die Richtlinien zur Katzenhaltung und Katzenzucht sind Teil der Geschäftsordnung des MCC.

Sie gehen konform mit seiner Satzung und dienen als sie ergänzende und erläuternde Ausführungsbestimmungen.

Die Richtlinien für Katzenhaltung und Katzenzucht sind für alle Mitglieder bindend.


Legende

Die vorstehende Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung zur Verbandsgründung am 17.02.2013 erstellt
und wurde am 16.05.2013 in das Vereinsregister eingetragen.